Satzung

Satzung (Fassung 8. Dezember 2020)

§ 1 Name, Rechtsstellung, Gebiet, Sitz

Der Verein führt den Namen „Bund Deutscher Architektinnen und Architekten BDA der Freien und Hansestadt Hamburg e.V.“.

Der Bund Deutscher Architektinnen und Architekten BDA der Freien und Hansestadt Hamburg e.V. ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Gebiet des Bundes ist das der Freien und Hansestadt Hamburg. Sitz und Ge­richtsstand des Bundes ist Hamburg. Der Bund ist als Landesverband korporatives Mitglied des „Bundes Deutscher Architektinnen und Architekten BDA e.V.,“ Sitz Berlin (Bundesverband).
Der Bund Deutscher Architektinnen und Architekten BDA der Freien und Hansestadt Hamburg e.V., im folgenden BDA Hamburg genannt, ist eine Vereinigung freiberuflich tätiger Architektinnen und Architekten, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg haben oder hatten.

§ 2 Ziele und Aufgaben

In Übereinstimmung mit der Satzung des Bundesverbandes setzt sich der BDA Hamburg folgende Ziele und Aufgaben:

1. Ziel des BDA Hamburg ist es, für die Qualität des Planens und Bauens in Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und Umwelt Sorge zu tragen.

1.1 Der BDA Hamburg versteht sich als Ort kritischer Auseinandersetzung in allen Bereichen des Planens und Bauens und fördert die Diskussion in der Öffentlichkeit.

1.2 Der BDA Hamburg unterstützt die Entwicklung des Planens und Bauens und fördert Forschung und Experimente.

1.3 Der BDA Hamburg fördert das Zusammenwirken aller am Planungsprozess Beteiligten.

1.4 Der BDA Hamburg stellt sich aktuellen Aufgaben und macht diese zu Schwerpunkten seiner Arbeit.

2. Ziel des BDA Hamburg ist es, die Unabhängigkeit der Planung zu gewährleisten.

2.1 Der BDA Hamburg fordert die Beteiligung der Architekten/Architektinnen an der Definition und Formulierung der Aufgaben.

2.2 Der BDA Hamburg fordert die objektive Ermittlung der besten Lösung im freien geistigen Wettbewerb.

2.3 Der BDA Hamburg fordert deutliche Funktionstrennung innerhalb der Partnerschaft zwischen Auftraggebenden und nicht weisungsgebundenen Architekten/Architektinnen.

3. Ziel des BDA Hamburg ist es, die ständige Reflexion der sich wandelnden Anforderungen an das Planen und Bauen zu fördern.

3.1 Der BDA Hamburg macht sich und anderen den notwendigen Wandel im Berufsbild bewusst.

3.2 Der BDA Hamburg fördert die darauf bezogene Ausbildung und ständige Weiterbildung.

4. Zur Erreichung seiner Ziele nimmt der BDA Hamburg Einfluss auf die Öffentlichkeit und auf die politische Willensbildung, ohne sich als Verband parteipolitisch zu betätigen. Er bringt Initiativen in die Arbeit der Architektenkammer ein. Dabei vertritt er die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder. Er beteiligt junge Architekten/Architektinnen frühzeitig an der Tätigkeit des BDA Hamburg.

§ 3 Organe des BDA Hamburg

1. Mitgliederversammlung

1.1 Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des BDA Hamburg. Sie wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen.

1.2 Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Anträge, die von mindestens einem Zehntel der Mitglieder vor Einberufung der Versammlung gestellt werden, müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden. Über eine Zulassung später gestellter Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die ordentlichen Mitglieder und die Mitglieder i. R. haben in allen Versammlungen des BDA Hamburg Sitz und Stimmrecht.

1.3 Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch Abstimmung gefasst. Es entscheidet die Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

1.4 Die Jahresmitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Entlastung des Vorstandes,

b) Entgegennahme des Berichtes über die Kassen und die Entlastung der Geschäftsführung,

c) Festsetzung des Haushaltsplanes,

d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge des BDA Hamburg,

e) Wahl des/der 1. Vorsitzenden, der übrigen Vorstandsmitglieder, der beiden Beauftragten für die Rechnungsprüfung, der Mitglieder des Verbandsgerichtes, der Mitglieder des Berufungsausschusses und gegebenenfalls der Mitglieder von Sonderausschüssen.

1.5 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:
a) auf Vorstandsbeschluss,
b) auf begründeten Antrag von mindestens einem Viertel der Summe der ordentlichen Mitglieder und der Mitglieder i.R.
1.6 Über die Beratungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die von der protokollführenden Person sowie dem/der 1. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu autorisieren sind.

2. Der Landesvorstand

2.1 Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und acht Beisitzern/Beisitzerinnen.

2.2 Der/Die 1. Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden bilden den geschäftsführenden Vorstand und gelten als Vorstand im Sinne des Gesetzes. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist berechtigt, den BDA Hamburg allein zu vertreten.

2.3 Der Vorstand wählt die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und hat das Recht, weitere Mitglieder zum Vorstand zu kooptieren. Er teilt die nicht vom geschäftsführenden Vorstand wahrzunehmenden Aufgaben unter sich auf und beauftragt ein Mitglied mit der Kassenführung. Er besorgt die laufenden Geschäfte und führt Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist für die Einhaltung der Satzung verantwortlich.

2.4 Die Vorstandsmitglieder werden in geheimer Wahl gewählt. Gewählt ist, wer die meisten wirksam abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.  Der/Die Vorsitzende soll nur einmal wiedergewählt werden. Entfällt auf zwei Mitglieder die gleiche Stimmenzahl, so entscheidet das Los. Die Wahl erfolgt in der Mitgliederversammlung. Die Wahlperiode beträgt 2 Jahre, wobei als Jahr der Zeitraum anzusehen ist, der zwischen den Mitgliederversammlungen liegt.

2.5 Alle ordentlichen Mitglieder und Mitglieder i.R. haben aktives und passives Wahlrecht. Das Amt des Vorstandes wird ehrenamtlich und ohne Entgelt geführt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode aus, so tritt an diese Stelle dasjenige Mitglied, das bei der Durchführung der letzten Wahl die meisten Stimmen nach den in den Vorstand gewählten Mitgliedern auf sich vereinen konnte. Diese Bestimmung gilt nicht für das Amt des/der 1. Vor-sitzenden. Bei seinem/ihrem Ausscheiden ist eine besondere Wahl erforderlich. Die Wiederwahl satzungsgemäß ausscheidender Vorstandsmitglieder ist – vorbehaltlich Ziffer 2.4. Satz 2. –  zulässig.

2.6 Der Vorstand ist berechtigt, für seinen Geschäftsbereich eine Geschäftsstelle einzurichten und einen Geschäftsführer / Geschäftsführerin und das erforderliche Personal einzustellen. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin leitet verantwortlich die Verwaltung und hat Sitz und beratende Stimme in allen Organen und Ausschüssen des BDA Hamburg.

2.7 Mitgliedertage

Der Landesvorstand kann zusätzlich zur Mitgliederversammlung nach § 3, Ziffer 1.1 auf dreimal im Jahr stattfindenden, mitgliederöffentlichen Sitzungen über den Fortgang seiner Arbeit berichten.

3. Berufungsausschuss und Verbandsgericht

3.1 Der Berufungsausschuss besteht aus 7 Mitgliedern, die für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Die Bestimmungen der Ziffern 2.4 und 2.5 finden entsprechende Anwendung. Die Geschäftsordnung des Berufungsausschusses ist die Berufungsordnung.

3.2 Das Verbandsgericht besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, wobei ein Verbandsgerichtsmitglied ein außerordentliches Mitglied des BDA Hamburg sein muss. Die Mitglieder des Verbandsgerichtes werden in geheimer Wahl auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Bestimmungen der Ziffern 2.4 und 2.5 finden entsprechende Anwendung.

§ 4 Vertretung im Bundesvorstand

Die Vertretung des BDA Hamburg im Bundesvorstand besteht aus der bzw. dem 1. Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied (Stellvertreter) des Landesvorstands. Dieses bestimmt der Landesvorstand.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft setzt sich zusammen aus

a) ordentlichen Mitgliedern,
b) außerordentlichen Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern.

Die Mitgliedschaft ist persönlich und freiwillig.

2. Ordentliche Mitgliedschaft:

a) Als ordentliches Mitglied des BDA Hamburg kann jede als Architekt/Architektin oder/und Stadtplaner/Stadtplanerin freiberuflich tätige Person berufen werden, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz in der Freien und Hansestadt Hamburg hat oder hatte, kein Baugewerbe betreibt und die gesetzliche Be­rechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Architekt“/“Architektin“ oder/und „Stadtplaner“/“Stadtplanerin“ besitzt.

b) Als ordentliche Mitglieder können Ar­chitekten/Architektinnen berufen werden, die Lehrende an Hochschulen in den Fachbereichen Architektur und Stadtplanung sind.

c) Geschäftsführende Gesellschafter von Gesellschaften, deren Hauptziel die Erbringung von Architekten- und Stadtplanerleistungen ist, können als ordentliches Mitglied berufen werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen können auch Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen, die nicht Gesellschafter sind, als ordentliches Mitglied berufen werden, wenn sie den allgemeinen Berufskriterien des BDA entsprechen. Leitende angestellte Architekten/Architektinnen und Stadtplaner/Stadtplanerinnen können in der Regel nicht als ordentliches Mitglied berufen werden.

3. Außerordentliche Mitgliedschaft

a) Als außerordentliche Mitglieder können Mitglieder berufen werden, die in nicht selbständige Stellungen übertreten und die Belange des Bundes weiterhin zu fördern bereit sind.

b) Als außerordentliche Mitglieder können sonstige Persönlichkeiten berufen werden, die bereit sind, die Belange des BDA Hamburg zu fördern.

c) Als außerordentliche Mitglieder können Studierende und Absolventen berufen werden, die einen der ersten drei Preisränge im BDA Hamburg Studienpreis belegt haben. Diese Mitgliedschaft gilt für die Dauer von drei Jahren.

d) Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an den Versammlungen teilzunehmen. Sie haben, mit Ausnahme der Mitglieder i.R. gemäß Buchstabe g), kein Stimmrecht und sind nicht wählbar. Diese Regelung gilt nicht für die nach der Verbandsordnung vorgesehene Vertretung im Verbandsgericht.

e) Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, die Bezeichnung ”außerordentliches Mitglied des BDA“ zu führen.

f) Die außerordentliche Mitgliedschaft beschließt der Vorstand im Einvernehmen mit dem /der Betreffenden.

g) Ordentliche Mitglieder, die sich aus Alters- oder sonstigen Gründen aus der aktiven Betätigung als Architekt/Architektin zurückgezogen haben, können auf Antrag als Mitglied BDA i.R. geführt werden. Dies bedarf des formlosen Antrags. Mitglieder BDA i.R. haben aktives und passives Wahlrecht.

4. Ehrenmitgliedschaft

Der BDA Hamburg kann ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern sowie Personen außerhalb des BDA Hamburg wegen besonderer Verdienste um die Architektur, die Baukultur, das soziale und ökologische Anliegen der Architektur die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Die Ehrenmitgliedschaft beschließt der Vorstand.

5. Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch Berufung erworben, und zwar auf Vorschlag aus dem Kreise der Mitglieder oder auf eigene Bewerbung. Das Verfahren wird durch eine Berufungsordnung geregelt.
Die Mitgliedschaft im BDA Hamburg hat automatisch auch die Mitgliedschaft im Verein Rechtsberatungs- und Honorareinzugsstelle des Bundes Deutscher Architekten BDA e.V. zur Folge. Die R+H-Stelle hat als Serviceeinrichtung den Zweck, die Mitglieder in allen ihre Berufsausübung betreffenden Rechtsfragen zu beraten und streitige Honorarforderungen der Mitglieder durchzusetzen.
Die Mitgliedschaft in der R+H-Stelle ist beitragsfrei. Wer die Leistungen in Anspruch nimmt, muss jedoch zur Deckung der Unkosten Bearbeitungsgebühren entrichten.

6. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit Löschung in der Mitgliederliste. Die Löschung erfolgt durch den Vorstand. Sie erfolgt aus einem der folgenden Gründe:
a) auf schriftliche Kündigung des Mitgliedes zum Schluss eines Kalenderjahres, sofern eine Kündigungsfrist von 3 Monaten eingehalten ist,
b) von Todes wegen,
c) wenn trotz dreifachen Mahnens das betreffende Mitglied mit der Zahlung mindestens eines Jahresbeitrages rückständig ist,
d) aufgrund eines rechtskräftigen, auf Ausschluss aus dem BDA Hamburg lautenden Urteils des Verbandsgerichts gemäß Verbandsordnung,
e) wenn die Voraussetzungen, die zur Mitgliedschaft geführt haben, nicht mehr zutreffen; hierzu ist das betroffene Mitglied zu hören.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt und verpflichtet, ihrer Berufsbezeichnung den Zusatz „BDA“ anzufügen.

2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des BDA Hamburg und des Bundesverbandes zu benutzen. Sie sind verpflichtet, die Periodika des BDA Hamburg und des Bundes zu beziehen.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die Verbandsordnung sowie Weisungen des Vorstandes zu befolgen, die auf Beschlüssen der Mitgliederversammlung beruhen. Sie sind verpflichtet, sich den Entscheidungen der Verbandsgerichte zu unterwerfen.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, Streitigkeiten untereinander vor einen vom Vorstand einzusetzenden Ausschuss (Einigungsausschuss) zu bringen. Dieser Ausschuss hat eine gütliche Beilegung der Streitigkeiten zu versuchen. Erst nach dem Scheitern solcher Verhandlungen dürfen die ordentlichen Gerichte angerufen werden.

5. Für das Verhalten der BDA-Mitglieder untereinander und gegenüber Dritten gelten – insbesondere in Konfliktsituationen – die Grundsätze der Solidarität, der Toleranz und des verantwortungsbewussten Bürgersinns.

6. Für die Berufsausübung gelten folgende Grundsätze, zu deren Einhaltung die Mitglieder verpflichtet sind:

6.1 Mitglieder des BDA Hamburg dürfen sich nicht baugewerblich betätigen. Das betrifft Tätigkeiten im Bereich Bauunternehmung, Baustofferzeugung, Baustoffhandel sowie Haus-, Grundstücks- und Finanzmaklerei.

6.2 Mitglieder des BDA Hamburg dürfen im Rahmen ihrer Tätigkeit keine Provisionen und Geldgeschenke annehmen. Das gilt auch für andere Zuwendungen, die geeignet sind, die Handlungsfreiheit des Mitgliedes zu beeinträchtigen.

6.3 Mitglieder des BDA Hamburg haben als Sachwalter ihrer Auftraggeber den ihnen erteilten Auftrag nach besten Kräften auszuführen, zugleich aber gegenüber Unternehmen und Liefernden die Grundsätze von Treu und Glauben zu wahren.

6.4 Mitglieder des BDA Hamburg dürfen ohne honorarpflichtigen Auftrag keine Leistungen erbringen. Mitglieder des BDA Hamburg berechnen ihr Honorar nach der gültigen Honorarordnung.

6.5 Mitglieder des BDA Hamburg werben allein mit ihrer Leistung und vermeiden dabei jede aufdringliche Form.

6.6 Mitglieder des BDA Hamburg beachten die Rechte und Pflichten, die aus dem Urhebergesetz hervorgehen.

7. Zahlungspflicht der Mitgliedsbeiträge und Umlagen

7.1 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge und Umlagen gemäß Beitragsordnung und Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu zahlen.

§ 7 Satzungsänderungen, Auflösung des BDA Hamburg

Satzungsänderungen und Auflösung des BDA Hamburg können nur von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Gleichzeitig mit einem Auflösungsbeschluss verfügt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Verbandsvermögens.

§ 8 Inkrafttreten, Übergangsregelung

1. Die vorstehende Fassung der Satzung des BDA Hamburg tritt durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen in Kraft.

Beschlossen im Nachgang der Mitgliederversammlung vom 08. Dezember 2020